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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 – 2 ARs 117/13

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 wird zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 25/12 verbunden.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die Angeklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen.

Randnummer 2

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Randnummer 4

Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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