Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 ARs 117/11
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Köln.
Gründe
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03 -).
Zitierte Vorschriften
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