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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – 2 ARs 107/10

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die auf § 33a StPO gestützte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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