Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.05.2001 – 2 ARs 105/01

Spruchkörper
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff.,

222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB geschützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist Tatort im Sinne des § 7 StPO auch deren Wohnsitz, also München.

Jähnke Detter Bode Otten Ri'inBGH Elf ist

infolge Urlaubs

verhindert, ihre

Unterschrift beizufügen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 2 ARs 105/01 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten