Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.05.2001 – 2 ARs 105/01
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff.,
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verhindert, ihre
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