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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 99/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegründet verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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