Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 99/02
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegründet verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.
Zitierte Vorschriften
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