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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 StR 97/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.707,90 € angeordnet wird.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahingehend zu ändern, dass statt eines Betrags von 111.737,90 € der Betrag von 111.707,90 € eingezogen wird.

Randnummer 2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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