Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – 1 StR 88/17
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Nachdem die am 28. Juli 2016 eingegangene Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2016 weder rechtzeitig begründet wurde, noch Revisionsanträge angebracht wurden, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2016 und dem Angeklagten am 20. Dezember 2016, jeweils mit Postzustellungsurkunde, zugestellt. Die Zustellung an den Verteidiger hat die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgelöst, so dass bei der gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr veranlassten Zustellung an den Angeklagten die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig davon war das am 14. Januar 2017 eingegangene, als Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2016 auszulegende Schreiben des Angeklagten vom 23. Dezember 2016, mit dem er „die Revision nochmal einlegen“ will, auch ausgehend von der Zustellung beim Angeklagten im Übrigen bei Weitem verspätet.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts war daher als unzulässig zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 428/07; BeckOK StPO/ Wiedner, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 346 Rn. 28; aA KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, StPO § 346 Rn. 23).
Zitierte Vorschriften
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