Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 1 StR 7/13
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2012 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 17. September 2012 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. September 2012 eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Oktober 2012 zugestellt. Somit endete die Revisionsbegründungsfrist am Montag, dem 19. November 2012. Die Revisionsbegründungsschrift ist jedoch erst am 20. November 2012 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.
2. Die Revision wäre auch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der verspätet eingegangenen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zitierte Vorschriften
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