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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.04.2020 – 1 StR 611/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 2019 mit Beschluss vom 11. Februar 2020 verworfen.

Randnummer 2

Mit beim Bundesgerichtshof am 28. Februar 2020 eingegangenem undatiertem Schreiben erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge.

Randnummer 3

Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme nicht glaubhaft gemacht ist. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten

verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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