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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 1 StR 599/16

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2016 im Strafausspruch hinsichtlich Tat 3 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hiervon zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Die hiergegen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Randnummer 2

Der Schuldspruch sowie die Einzelstrafaussprüche für die Taten 1, 2 und 4 bis 8 der Urteilsgründe und die Kompensationsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch für die Tat 3 der Urteilsgründe ist hingegen aufzuheben, weil die Berechnung des Umfangs der Steuerverkürzung für den Veranlagungszeitraum 2006 unzutreffend ist.

Randnummer 3

Das Landgericht hat die vom Angeklagten zu Unrecht als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten fiktiven Rechnungen zur Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf UA S. 17 aufgelistet. Die Addition der Einzelrechnungen ergibt einen Gesamtbetrag von 198.281,42 Euro. Bei der Berechnung der verkürzten Gewerbe- und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag von insgesamt über 158.000 Euro hat die Wirtschaftsstrafkammer den Gesamtbetrag der fingierten Betriebsausgaben jedoch mit 278.681 Euro errechnet (tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Gewerbetrieb von 310.599 Euro abzüglich erklärter Einkünfte in Höhe von 31.918 Euro) und somit einen um 80.400 Euro höheren Betrag als bei der rechnerisch sich ergebenden Summe der aufgelisteten Rechnungen zugrunde gelegt.

Randnummer 4

Dieser Berechnungsfehler führt zur Aufhebung der für diesen Veranlagungszeitraum festgesetzten Einzelstrafe, die mit einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe bildet. Dies zieht auch die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Kompensationsentscheidung für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung unberührt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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