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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 1 StR 567/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Ergänzend bemerkt der Senat:

Randnummer 2

Der Rüge einer Verletzung des § 168c StPO bleibt der Erfolg versagt, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9).

Randnummer 3

Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Vernehmungsrichterin gestützt, jedoch werden diese vor allem durch die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt 46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachverhalt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Revision nicht vorgetragen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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