Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 1 StR 561/12
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ausweislich der Revisionsschrift soll trotz formal weiterreichenden Antrags mit dem Rechtsmittel lediglich eine andere, dem Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - die Nichtaussetzung der Maßregel zur Bewährung - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für den Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.
Zitierte Vorschriften
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