Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.03.2005 – 1 StR 55/05
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 2004 hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Dezember 2004 zugestellt worden. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht angebracht wurden, hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Januar 2005 zugegangen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist am 21. Januar 2005 bei Gericht eingegangen.
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist noch hinreichende Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder ersichtlich sind.
Zitierte Vorschriften
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