Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.02.2002 – 1 StR 532/01
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe (Verkauf von Videorecordern) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung des Falles hat keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da diese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne die wegfallende Einzelstrafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre.
Zitierte Vorschriften
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