Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.02.2004 – 1 StR 524/03

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestellten (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:6) (cid:5)(cid:7) (cid:3) Bargeldes in Höhe von 1.235 ) und 1.450 ) entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabe abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträge mußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgericht selbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststellungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessen die Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden können, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 524/03 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten