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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.01.2002 – 1 StR 519/01

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Juli 2001 dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung der in der Schweiz vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung in dieser Sache und der Festsetzung des Maßstabs hierfür. Da nur ein Anrechnungsmaßstab eins zu eins in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt.

Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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