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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.12.2012 – 1 StR 517/12

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Es bleibt bei dem Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2012, durch den die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 als unbegründet verworfen worden ist.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2012 durch Beschluss vom 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Randnummer 2

Bei dieser Entscheidung lagen dem Senat die Schriftsätze des Verteidigers vom 10. Juli 2012 und vom 30. August 2012, mit denen die Revision eingelegt bzw. begründet wurde, sowie der Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 2012 vor. Nicht zur Kenntnis gelangt war dem Senat der auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidernde Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2012, der zwar an den Bundesgerichtshof gerichtet, jedoch an ein Faxgerät der Bundesanwaltschaft versendet worden war und erst am 30. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Randnummer 3

Es kann offen bleiben, ob dadurch, dass dieser Schriftsatz dem Senat nicht vorlag, der Anspruch der Angeklagten auf ausreichendes rechtliches Gehör verletzt wurde. Das weitere Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2012 und vom 7. Dezember 2012 gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung. Der Senat war aufgrund der erhobenen Sachrüge ohnehin zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung hat auch die im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 fokussierten Umstände umfasst. Die vom Landgericht gestellte negative Kriminalprognose weist keinen Rechtsfehler auf.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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