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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 15.09.2020 – 1 StR 516/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Raum,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Fischer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bär,

Dr. Leplow,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich – in der Verhandlung –,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung –

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2019 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden vom 23. April 2020).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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