Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 1 StR 505/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. November 2019, mit welchem seine Revision verworfen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Verurteilten vom 9. Dezember 2019 bleibt erfolglos. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu welchem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Solches trägt er auch nicht vor. Er begehrt lediglich eine neue Beweiswürdigung.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 505/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten