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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 471/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger ausweislich des Protokolls selbst Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß aufgrund eines Verzichts des Angeklagten auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten oder für schwerwiegende Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts waren nach der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 10. September 2002 nicht gegeben. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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