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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 45/09

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Randnummer 2

Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderung der Revision vom 6. März 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksichtigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatgerichts sowie die geltend gemachten Abweichungen zu dem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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