Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 426/00
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteilsformel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt II 3. des Urteils nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum Gegenstand hat.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 426/00 entschieden?“