Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 424/03
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. September 2003 zutreffend ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Ange-
klagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam
auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der
Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich
bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Grün-
de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-
verzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Re-
vision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann
allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1
StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346
Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzei-
tigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor
wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Be-
schluß des Landgerichts, durch den die Revision des Ange-
klagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwor-
fen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung;
vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998
- 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 -
und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidiger war, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewählten Verteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeendende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweise in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nicht beachtet worden wären.
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