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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – 1 StR 421/16

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte am 22. September 2016.

Randnummer 2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 und vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).

Randnummer 3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Randnummer 4

Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen; sie wäre auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 StrEG, § 6 StrEG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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