Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.09.2008 – 1 StR 414/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2008 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie des Versuchs der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Zitierte Vorschriften
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