Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 27.10.2020 – 1 StR 4/19
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Bellay
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Hohoff,
Dr. Pernice,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2018 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben des Senats vom 15. April 2020 wird Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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