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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 27.10.2020 – 1 StR 4/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Raum,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

Bellay

und die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Hohoff,

Dr. Pernice,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2018 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben des Senats vom 15. April 2020 wird Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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