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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 390/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) der Verteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils, nachdem er mit dem Angeklagten Rücksprache genommen hatte, auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Es ergibt sich auch daraus nichts anderes, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit

der am 11. Juli 2002 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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