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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – 1 StR 375/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus Wuppertal, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. November 2008 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Randnummer 2

Die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Hauptverhandlung waren für den Antragsteller besonders aufwändig. Die gesetzliche Gebühr (228,-- € gemäß Nr. 4132 VV RVG) ist deshalb nicht zumutbar. Der Senat hält eine Pauschgebühr in Höhe von 500,-- € für angemessen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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