Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 18.11.2008 – 1 StR 372/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Jäger,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten W. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungsstrafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 372/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten