Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 18.11.2008 – 1 StR 372/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20. Februar 2008 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB wegen Vergewaltigung zu Bewährungsstrafen verurteilt, beim Angeklagten W. unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren, gesamtstrafenfähigen Verurteilung wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt mit Blick auf die begrenzte Revisibilität der tatrichterlichen Strafzumessung der Erfolg aus den von der Vertreterin der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 22. August 2008 und in der Revisionshauptverhandlung dargelegten Gründen versagt.
Zitierte Vorschriften
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