Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – 1 StR 368/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Schuldfähigkeit und Unterbringung beanstandet wird, ist zulässig erhoben.
a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt. Die Handschrift ist (noch) lesbar.
b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den Urteilsgründen, von denen der Senat auf Grund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen hatte.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss, mit dem die Strafkammer den Antrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 9. August 2006 nicht entkräftet werden.
Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Zitierte Vorschriften
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