Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 22.03.2022 – 1 StR 366/21

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Raum,

Richter am Bundesgerichtshof

Bellay,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Hohoff,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Leplow

und Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Pernice,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar

Randnummer 2022

wird insoweit Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 366/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten