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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2005 – 1 StR 364/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Der Schuldspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des Generalbundesanwalts vom 15. August 2005 abzuändern.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den Strafausspruch.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten wegen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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