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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 360/04

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August

Randnummer 2004

u.a. ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."

Dem stimmt der Senat zu.

Zitierte Vorschriften

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