Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.09.2004 – 1 StR 360/04
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August
u.a. ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirksam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)."
Dem stimmt der Senat zu.
Zitierte Vorschriften
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