Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2002 – 1 StR 352/99
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO und achtundfünfzig Cent) bewilligt.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Verurteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger bestellt. In der Sache mußte der Verteidiger das sehr umfangreiche landgerichtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst verfaßten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
Zitierte Vorschriften
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