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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 351/01

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin A. C. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Cr. aus M. vom 28. Juni 2001), wird abgelehnt.

Gründe

Der Bevollmächtigte der Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt und diesen Antrag mit dem Zusatz versehen: "Formular folgt". Bis heute liegt indessen eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht vor. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (§ 397a StPO, § 114

Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO), zumal der Bevollmächtigte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Rücknahme eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe erklärt hatte (vgl. Bl. 241 d.A.).

Zitierte Vorschriften

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