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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 12.05.2020 – 1 StR 33/20

Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet
Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0
Normenkette
§ 349 Abs 2 StPO

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Randnummer 1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Raum | | Jäger | | Hohoff

| Leplow | | Pernice |

Zitierte Vorschriften

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