Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 12.05.2020 – 1 StR 33/20
Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:120520U1STR33.20.0
- Normenkette
- § 349 Abs 2 StPO
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Randnummer 1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Raum | | Jäger | | Hohoff
| Leplow | | Pernice |
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