Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.11.2024 – 1 StR 329/24

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR329.24.0

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 17. Oktober 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit gegenstandslos. Denn der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 18. September 2024 das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 2024 weitgehend verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) und dieser Senatsbeschluss war mit allen Unterschriften am 15. Oktober 2024 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Senatsbeschluss ist unabänderlich, weil er die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2 mwN).

Fischer Bär Leplow

Munk Welnhofer-Zeitler

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 329/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten