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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 325/09

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Randnummer 2

Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der Angeklagte ausführlich „qualifiziert“ darüber belehrt, dass er ungeachtet der erfolgten Verfahrensverständigung und auch ungeachtet der Empfehlung seiner Verteidiger in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, und dass ihn eine etwa im Rahmen der Urteilsabsprache abgegebene Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch sonst binde. Nach dem Angebot einer Sitzungsunterbrechung zur nochmaligen Beratung, auf die der Angeklagte verzichtete, erklärte auch er: „Auf die Einlegung von Rechtsmittel wird verzichtet.“ Die Erklärung wurde laut diktiert, übersetzt und genehmigt.

Randnummer 3

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nun offensichtlich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.

Randnummer 4

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Die vom Angeklagten gegen seine Verteidigerin S. erhobenen Vorwürfe entbehren nicht nur nach deren Darstellung, sondern auch nach der Erklärung des weiteren Verteidigers, Rechtsanwalt K. , der Grundlage.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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