Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2006 – 1 StR 310/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Mai 2006 wird auf Kosten des Angeklagten
zurückgewiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2006 wie folgt Stellung genommen:
Auch als Wiedereinsetzungsantrag hätte der Antrag vom 21. Mai 2006 keinen Erfolg. Weder ist die versäumte Handlung in der vorgeschriebenen Form nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), noch sind Tatsachen dargetan, die fehlendes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis belegen würden."
Dem tritt der Senat bei.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 310/06 entschieden?“