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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 276/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts gab die Verteidigerin des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Einer zusätzlichen Mitteilung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten grundsätzlich allein durch Vermittlung der Verteidigung gewährt.

Zitierte Vorschriften

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