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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 270/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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