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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2026 – 1 StR 241/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110926B1STR241.26.0

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 30. Mai 2026 verstorben.

Randnummer 2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Die angefochtene Verurteilung des Angeklagten ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3; jeweils mwN). Weil das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2026 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14 Rn. 3 mwN). Aus nämlichen Erwägungen kommt eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere die erlittene Untersuchungshaft, nicht in Betracht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Jäger | | Fischer | | Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.

| | | | Jäger

| Leplow | | Wollenschläger |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 StrEG, § 6 StrEG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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