Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 221/99
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November 1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1. dahin geändert, daß es auf Seite 11 des Urteils letzter Satz in Absatz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:
"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zahlen."
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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