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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – 1 StR 221/22

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:210922B1STR221.22.1

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt.

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ziffern 2 und 3 des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts Schwerin vom 27. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und der Beschwerde zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im ersten Rechtsgang gelten vier Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt.

Randnummer 2

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer im zweiten Rechtsgang eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; insoweit gilt ein weiterer Monat als vollstreckt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 3

2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss ist unbegründet; angesichts der Umstände des Einzelfalles ist die Anordnung in Ziffer 3 des Beschlusses nicht gesetzwidrig.

Jäger | | Richter am Bundesgerichtshof Bellay ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. | | Fischer

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