Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.09.2020 – 1 StR 214/20
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
1. Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt und ihm nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist angemessen. Die bislang getroffenen Feststellungen ergeben kein hinreichend klares Bild vom Tathergang und lassen eine belastbare Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht zu. Zudem ist nach den bisherigen Feststellungen zum Gesamtverhalten des Angeklagten und den Tatfolgen davon auszugehen, dass die Schuld des Angeklagten jedenfalls als gering anzusehen wäre und auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Zitierte Vorschriften
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