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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – 1 StR 213/03

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt R. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwalt R. bereits durch Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 30. Januar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.

Zitierte Vorschriften

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