Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 21/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2007 mit Beschluss vom 13. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Zitierte Vorschriften
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