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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 200/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Einund Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.).

Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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