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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2023 – 1 StR 193/23

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:171023B1STR193.23.0

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.000 Euro angeordnet.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie diejenige der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.

Randnummer 3

Nachdem das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.

Randnummer 4

Das Landgericht Bonn gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 2. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 2. Strafsenat Nr. 1).

Randnummer 5

Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.

Randnummer 6

Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.

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