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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.05.2001 – 1 StR 191/01

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Revision ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden und deshalb unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Februar zugestellt worden, die erst unter dem Datum des 4. April verfaßte Begründung am 10. April beim Landgericht eingegangen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 2001 enthält keine Revisionsbegründung. In ihm ist nur "die Aufhebung des Urteils samt der Feststellungen und die Verweisung an eine andere Strafkammer beantragt" worden. Es fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil wegen

eines Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der gestellte Antrag ist keiner Auslegung zugänglich (st. Rspr., s. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 542/95 - und 12. April 2000 - 1 StR 131/00 -)."

Dem tritt der Senat bei.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesge-Dr. Schäfer hat nach Beschlußfassung gerichtshof Dr. Boetticher Urlaub angetreten und kann daher hat nach Beschlußfassung nicht unterschreiben. Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

Zitierte Vorschriften

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